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Allgemeine Geschäftsbedingungen der „Intyre Reifenhandel GmbH“
Mittelstraße 41; 33181 Bad Wünnenberg
§ 1 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten
für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“).
Diese AGB gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB),
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine AGB des Käufers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann,
wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist
und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob
wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433,
650 BGB). Diese AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in
der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der
ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne
daß wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen
müßten.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und
Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen
AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers
hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen,
Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und
Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende
gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt. Im
Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen (z.B. Fristen).
6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen,
ist zu beachten, daß diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung
zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften -
auch wenn keineentsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie
nicht durch diese AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch
dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen
(z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer
Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind zur
ausschließlichen Verwendung durch den Kunden bestimmt und
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung.
2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein
unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, daß
sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir
berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach
dessen Zugang bei uns anzunehmen.
3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann
entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, daß
wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist
von Ziffer 2 annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen
unverzüglich an uns zurückzusenden und so weit in digitaler Form
vorhanden, beim Kunden unwiderruflich zu löschen.
4. Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per
E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat
sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene
E-Mail-Adresse zutreffend ist, so daß unter dieser Adresse die vom
Verkäufer versandten E-Mails empfangen werden können.
Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern
sicherzustellen, daß alle vom Verkäufer oder von diesem mit der
Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt
werden können. Etwaige Versäumnisse gehen zu Lasten des Kunden.
§ 3 Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird,
gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen
Listen-preise (Nettolistenpreis) ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung sowie des Transports
werden gesondert ausgewiesen. Diese trägt der Käufer. Ausnahmen
bedürfen der Schriftform. Sofern keine Festpreisabrede getroffen
wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate
nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das angegebene
Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis sofort nach
Vertragsschluß fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsstellung zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung
ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der
Auftragsbestätigung.
4. Der Käufer kommt automatisch in Verzug, wenn die vorstehende
Zahlungsfrist abläuft. Für den Verzugs-eintritt bedarf es keiner
weitergehenden Mahnung. Während des Verzugs ist der Kaufpreis
zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs.
2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anmerkung zur Höhe der Verzugs-
zinsen). Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt
unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353
HGB unberührt.
5. Sofern nach Vertragsschluß abzusehen ist, daß unser Anspruch auf
Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder
Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z. B. durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und,
gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können
wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über
die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
6. Für Lieferungen ins Ausland behalten wir uns vor, die Zahlungsweise
einseitig festzulegen.
§ 4 Zurückbehaltungsrechte
1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-rechte stehen dem Käufer nur
für den Fall zu, daß sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, daß Mängel im Rahmen der
Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers,
insbesondere gemäß § 9 Ziffer 6 Satz 2 dieser AGB, unberührt.
§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme
der Bestellung angegeben.
2. Für den Fall, daß wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen,
die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir
den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und
parallel die voraus-sichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern
eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der
Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht
erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in
Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die
Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen
in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt)
gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht
verpflichtet sind.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Rücknahme
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch
um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine
etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, daß der Käufer die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungs-
kauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall,
daß vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art
des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen)
bestimmen.
2. Soweit für Unternehmen erforderlich: Für den Fall, daß Waren per
Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung ‘‘frei Bordsteinkante‘‘,
also bis zu der der Lieferadresse nächstgelegenen öffentlichen
Bordsteinkante.
3. Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Käufer zu
vertreten hat, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden (Mehr-
)Kosten.
4. Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen
Unter-gangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware
sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an
den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der
vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den
Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften
des Werkvertragsrechts / Kaufrechts (§§ 433 ff., 631 ff. BGB) bleiben
unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5. Für den Fall, daß sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder
sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf
Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der
Mehraufwendungen (z. B. Lager-kosten). Gesetzliche Ansprüche
unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren
Schadens bleiben unberührt.
6. Rücknahme von Waren im gewerblichen Handel schließen wir
grundsätzlich aus. Rücknahmen von Liefergegenständen im
Kulanzwege setzt Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung
nach Zustimmung zur Rücknahme und Terminverständigung voraus.
Bei freiwilligen Rücknahmen kann der Verkäufer eine
Bearbeitungsgebühr von 20% des Rechnungsbetrages berechnen.
Darüberhinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig
zurückgenommener Waren behält sich der Verkäufer vor. Im Zuge der
Warenrücknahme entstandene Transportkosten sind vom Käufer zu
tragen.
7. Die Rücknahme von Kompletträdern im Kulanzwege ist
ausgeschlossen, da es sich hierbei um Waren handelt, die nach
Spezifikation des Käufers angefertigt werden.
8. Bitte beachten Sie, daß insbesondere durch die Montage von
Kompletträdern ein Zeitversatz von 2 bis 3 Werktagen entstehen
kann. Die Lieferzeit kann in Einzelfällen, insbesondere zu
Saisonzeiten (Oktober - Dezember und März - April), abweichen.
Beides berücksichtigen wir jedoch bei der Anzeige der zuerwartenden Lieferzeit, sobald wir die dafür relevanten Informationen
von Ihnen erhalten haben bzw. Ihre Bestellung in einen bestimmten
Zeitraum fällt.
9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese zumutbar sind.
Sofern Teillieferungen durchgeführt werden, trägt der Käufer auch die
zusätzlich entstehenden Versandkosten
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) vor.
2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer als
Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware.
Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt
der Verkäufer Eigentum im Verhältnis der Rechnungs-werte seiner
Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung
oder Vermischung der Ware des Verkäufers mit einer Sache des
Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an
der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des
Verkäufers zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum
Verkehrswert der Hauptsache - auf den Verkäufer über. Der Kunde gilt
in diesen Fällen als Verwahrer.
3. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen
erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit über-eignet werden.
Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, daß ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe
Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen,
schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
4. Ist der Käufer gewerblicher Wiederverkäufer, darf er den
Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterveräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes
(einschließlich USt.) im Voraus an den Verkäufer ab. Diese Abtretung
gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur
Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. DieBefugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht
einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem
Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Dies
gilt, soweit die Forderungen nicht einem gesetzlichen
Abtretungsverbot unterliegen.
5. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers,
insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir
berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus-zu verlangen. Der Käufer ist zur
Herausgabe und zur Auskunft über den Verwahrungsort des
Kaufgegenstandes, bei Einbau in Fahrzeuge insbesondere unter
Benennung von Baujahr, Fahrgestellnummer, amtlichem Kennzeichen
und Eigentümer des Fahrzeugs verpflichtet. Im Herausgabeverlangen
ist nicht zu-gleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir
berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den
Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, daß der Käufer den fälligen
Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung
dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
6. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter).
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und
die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien,
insbesondere von Seiten des Herstellers.
2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die
voraus-gesetzte Verwendung der Ware (umfaßt sind auch Zubehör
und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die
Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfaßt alle
Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand
des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in
Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall,
daß keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift
des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor
diesem Hintergrund ist zu beachten, daß öffentlich getätigte
Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem
Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
3. Beratungsdienstleistungen sind unentgeltliche Nebenleistungen, zu
denen der Verkäufer nicht verpflichtet ist, es sei denn, es wird ein
gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.
4. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten
ist zu beachten, daß wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung
sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit
sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß
Ziffer 2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche
Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
5. Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluß
kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
6. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377,
381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um
Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur
Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung
unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche
Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen
der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein
Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel
innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare
Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für
den Fall, daß der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungs-gemäßen
Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht
wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum
Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies
auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw.
Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechendenVerarbeitung offen-kundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer
keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu.
7. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als
Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, daß
die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im
Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch
vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von
uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, daß
der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch
das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil
des Kaufpreises zurückzubehalten.
8. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige
Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns
die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, daß wir eine
Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer
uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Ein Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch
nicht zu.
9. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfaßt die
Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation
der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die
Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben
Ansprüche des Käufers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
10. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungs-zwecken und zur
Nacherfüllung not-wendig sind (Transport-, Arbeits-, und
Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Fall, daß ein Mangel vorliegt. Wir
können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall
erstattet verlangen, daß der Käufer wußte oder hätte erkennen
können, daß tatsächlich kein Mangel vorliegt.
11. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und
den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug
auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme
unverzüglich zu informieren. Für den Fall, daß wir berechtigt wären,
eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern,
hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
12. Soweit Reifen oder Felgen Gegenstand eines geltend
gemachten Gewährleistungsanspruches sind, müssen diese zur
Überprüfung beim Verkäufer eingesandt werden. In Interesse einer
schnellem Reklamationsabwicklung hat der Anspruchsteller den
Mangel umfassend und komplett darzustellen.
13. Gewährleistungsansprüche sind aus-geschlossen bzw. vom
Verkäufer zu vertretende Mängel liegen nicht vor, wenn:
a. Beschädigungen auf unsachgemäße Behandlung oder auf
Fahrlässigkeit, auf selbst oder von Dritten unsachgemäß
vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf
ein Unfallereignis zurückzuführen sind,
b. eine fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den
Käufer oder Dritte vorliegt,
c. der Mangel auf der natürlichen Abnutzung der Ware beruht,
d. der Mangel auf einer fehlerhaften oder nachlässigen
Behandlung der Ware beruht,
e. bei Reifen der notwendige vom Hersteller jeweils aktuell
vorgeschriebene Reifendruck nicht eingehalten wurde,
f. Reifen einer übermäßigen, vorschrifts-widrigen Beanspruchung
ausgesetzt waren, wie bspw. durch Überschreiten der für jede
einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dazu
jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
g. Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung
schadhaft geworden sind oder übermäßiger Hitze ausgesetzt
waren,
h. Reifen in falscher Radeinstellung gefahren oder durch andere
Störungen im Radlauf in ihrem Material oder in ihrer Leistung
beeinträchtigt wurden,
i. Reifen auf einer falschen, nicht lehren-haltigen, beschädigten,
defekten, rostigen oder sonst korrodierten Felge montiert
waren,
j. Reifen unsachgemäß gelagert wurden,
k. Reifen bei Tube-Tyre-Ausführung mit gebrauchten Schläuchen
und Bändern, bei Tubeless-Ausführung ohne
Ventilauswechslung bzw. ohne neuen Dichtring montiert
wurden,
l. Es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt. Ein solcher
liegt insbesondere vor bei einer nur unerheblichen Minderung
des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware,
m. Reifen von anderen Unternehmen als dem Verkäufer repariert,
runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden,
n. Auf Reifen die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen
nicht mehr vorhanden sind.
o. Bei gebrauchten Waren.
14. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Kaufvertrag zurück-treten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine
vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos
abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
15. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a
Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich bei dem
letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchs-güterkauf (§§
478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die
Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Abs. 5, 327u
BGB) handelt.
16. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch
bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe der §§ 9 und
10.
§ 9 Verjährung
1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach-
oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs.
1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, daß eine Abnahme
vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des
Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei
denn, daß die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers
gemäß § 10 Abs. 1 und 2a sowie solche nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren aus-schließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Sonstige Haftung
1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen AGB, einschließlich
der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei
Verletzungen von vertrag-lichen und außervertraglichen Pflichten
nach den gesetzlichen Maßgaben.2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus
welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher
Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, resultieren sowie
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertrags-partner vertraut und auch
vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens limitiert.
3. Die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten
auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch
Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu
vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden
die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für
Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem
Mangel resultiert, nur für den Fall, daß wir als Verkäufer die
Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß der §§ 650,
648 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolge.
6. Texte, Bilder, Sounds, Grafiken, Animationen und Videos, sowie
technische Daten unterliegen dem Schutz des Gesetzes über
Urheberrecht und anderen Schutzgesetzen. Der Inhalt darf nicht
kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Soweit nicht anders angegeben, sind alle Markenzeichen
markenrechtlich geschützt. Es wird keine Lizenz zur Nutzung des
geistigen Eigentums von uns oder Dritten erteilt.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß internationalen Einheits-rechts, insbesondere des UN-
Kauf-rechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser
Geschäftssitz in Paderborn ausschließlicher, und auch internationaler
Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der
Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und auch, wenn der
Kunde seinen Geschäftssitz außerhalb des Hoheitsgebiets der
Bundesrepublik Deutschland hat.
3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung
gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus
berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche
Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
Paderborn im Dezember 2025

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